Satzung

(Fassung ab 15. September 2020)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Nordseebad Burhave e.V. von 1952“ und hat seinen Sitz in Burhave. Er ist eingetragen in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Oldenburg zu Registernummer VR 180120.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein istselbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde, des traditionellen Brauchtums und der Förderung von Kunst und Kultur.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege und Erhaltung der Volksbräuche und Sitten, Denkmäler und der Kunst und Naturgeschichte sowie der Verschönerung des Ortsbildes, insbesondere der Betreuung der Sitzgruppen/Bänke, des Obstgartens und der Weihnachtsbeleuchtung im Ort Burhave.

Die vorhandenen Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben und sonstige Aktivitäten, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Entstehung der Mitgliedschaft

Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet

  1. Durch freiwilligen Austritt
  2. Durch Tod
  3. Durch Ausschließung
  4. Durch Streichung von der Mitgliederliste.

Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekanntzugeben.

Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb von zwei Monaten einzuberufen ist, entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.

Ohne Zahlungsaufforderung kann der Vorstand die Streichung beschließen, wenn das Vereinsmitglied mit zwei aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen in Verzug ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der geschäftsführende Vorstand

§ 7 Vorstand

 Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Personen:

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden

dem Kassenwart

dem stellvertretenden Kassenwart

dem Schriftführer

und bis zu 10 Beisitzern.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzelvertretungsberechtigt durch den   1. und 2. Vorsitzenden vertreten (§ 26 BGB).

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
  2. Einberufung der Mitgliederversammlungen
  3.  Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr;                Buchführung;                                                                                               Erstellung eines Jahresberichtes;
  5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
  6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

§ 9 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahlen an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden müssen, die mindestens zwei Wochen vorher zugegangen sein muss. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorstandssprechers doppelt. Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder die Einberufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich verlangt.

Vorstandssitzungen sind spätestens 14 Tage vor Abhaltung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung abzuhalten.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes. Zu den weiteren Aufgaben gehören:

               Die Wahl der Vorstandsmitglieder,

                die Entlastung der Vorstandsmitglieder,

                die Festsetzung des Jahresbeitrages,

                die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

                die Auflösung des Vereins.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragt wird und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen erfolgt.

Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Eine Änderung des Zweckes des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom

  1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in Textform per E-Mail durch den geschäftsführenden

Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und einer zweiwöchigen Ladungsfrist. Außerdem erfolgt eine Veröffentlichung in den Tageszeitungen Kreiszeitung Wesermarsch und Nordwest-Zeitung Oldenburg sowie auf der Homepage http://buergerverein-nordseebad-burhave.de.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 § 13 Auflösung, Aufhebung, Zweckänderung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden die geschäftsführenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Bargeld umzusetzen. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt der „Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft OG Butjadingen e.V.“ zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Dies gilt entsprechend bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke.

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 14. September 2020   beschlossen.

Burhave den 14. September 2020

Der 1. Vorsitzende

Ralph Krümpelmann